Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes anlässlich der Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021
Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägenanlässlich der Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg
am 14. März 2021
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – nicht telefonisch – beim Bürgerbüro der Großen Kreisstadt Waghäusel, Gymnasiumstr. 1, 68753 Waghäusel bis zum 21. September 2020 eingelegt werden. Bereits früher für Wahlen eingelegte Widersprüche haben bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit!