Bauen & Modernisieren: Große Kreisstadt Waghäusel

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Online einen Bauantrag stellen

Auf der Plattform des Serviceportals des Landes Baden‐Württemberg besteht die Möglichkeit, papierlos einen Bauantrag zu stellen. Voraussetzung ist lediglich ein persönliches Servicekonto bei www.service-bw.de.

Vorgangsunterstützt können Bauvorbescheide beantragt, Baugenehmigungen im klassischen Verfahren oder im Vereinfachten Verfahren gestellt oder Bauunterlagen nachgereicht sowie Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren angezeigt werden. Nach Eingang des digitalen Bauantrags erhalten die Bürger*innen ihre Zugangsdaten zum virtuellen Bauamt „WebBGV“ der Großen Kreisstadt Waghäusel und haben dort z.B. die Möglichkeit, sich über den aktuellen Stand ihres Bauantrags zu informieren oder mit der Baurechtsbehörde Kontakt aufzunehmen. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens kann dann die Baugenehmigung incl. der genehmigten Pläne medienbruchfrei abgerufen werden.

Nachfolgend erhalten Sie nähere Informationen zum digitalen Bauantrag:

Registrierung beim Serviceportal des Landes Baden‐Württemberg

www.service‐bw.de
 
Um einen digitalen Bauantrag stellen zu können, müssen Sie zunächst grundsätzlich auf dem Serviceportal ein persönliches Servicekonto einrichten. Danach können Sie Ihren Antrag starten, bearbeiten, zwischenspeichern und auch abschicken. Für die Verarbeitung Ihrer Daten im Servicekonto ist das Innenministerium Baden‐Württemberg verantwortlich. Wie genau die Registrierung und Antragstellung auf service‐bw.de funktioniert, hat das Land Baden‐Württemberg in einer Anleitung für Sie zusammengefasst:

Digitaler Bauantrag Anleitung für Antragstellende PDF‐Datei 1,78 MB (PDF-Datei)

Zugelassene Dateiformate

Bitte beachten Sie, dass elektronische Bauvorlagen in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LBOVVO) sind. Andere Dateiformate sind nicht zulässig.

Vorgegebene Dateistrukturen

Die elektronischen Bauvorlagen sind folgendermaßen einzureichen:

Zunächst legen Sie bitte jeweils pro Grundriss, Schnitt etc. nur eine Datei im PDF/A-Format mit Legende (Plankopf) und in DIN-Norm an.

Beschriften Sie danach jedes PDF mit fortlaufender Nummer und spezifizieren es. Eine Bündelung mehrerer Schriftstücke in einem Multi-PDF ist nicht zulässig, sondern reichen Sie bitte jeden Plan als einzelnes PDF ein.

Bsp: 
01_Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
02_Bauleitererklärung
03_Baubeschreibung

06_Grundriss KG
07_Grundriss EG

10_Ansicht Ost
11_Ansicht West

Bevor Sie die Dokumente hochladen möchten wir Sie bitten, die Ausrichtung (Drehung) zu kontrollieren. Auch dürfen die Bearbeitungsrechte der PDF-Dateien nicht eingeschränkt oder passwortgeschützt sein!

WebBGV – virtuelles Baurechtsamt

Hier gelangen Sie zur Anmeldemaske: WebBGV

Weiterführende Themen

Was müssen Sie als Bauherr alles berücksichtigen und welche staatlichen Unterstützungen können Sie erhalten?

Was es beim Neubau, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder beim Abbruch einer baulichen Anlage zu beachten gibt, lesen Sie unter der Rubrik "Weiterführende Themen".

Ausführliche Informationen bezüglich Auswahl und Kauf eines Grundstücks finden Sie hier.

Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens

Wollen Sie ein Grundstück bebauen oder eine vorhandene Bebauung ändern? Dann müssen Sie sich zuerst darüber informieren, ob und wie Sie auf dem Grundstück bauen dürfen beziehungsweise welche Vorgaben Sie bei einer Änderung, Erweiterung oder gegebenenfalls Neubebauung des Grundstücks beachten müssen. Ziehen Sie bereits in diesem Stadium einen Architekten hinzu und führen Sie erste Gespräche mit den zuständigen Behörden.

Zur Planung Ihres Neubaus gehört zunächst die Auswahl des Grundstücks. Überlegen Sie sich, welche Anforderungen Sie an Lage, Umgebung und an das Grundstück selbst stellen und klären Sie die planungsrechtlichen Vorgaben durch die Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

Nicht unerheblich ist es auch zu klären, ob das Grundstück bereits erschlossen ist (z.B. ob auf dem Grundstück bereits ein Kanal-, Strom- und Gasanschluss vorhanden ist). Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Baulanderschließung".

Nähere Informationen darüber, was Sie beim Umbau eines Gebäudes beachten sollten, finden Sie im Kapitel "Umbau/Sanierung/Modernisierung".

Mithilfe der verschiedenen Pläne (Bebauungs-, Flächennutzungsplan), gesetzlichen Regelungen und Unterlagen können Sie sich ein Bild davon machen, welche Vorgaben für das Grundstück gelten und bei einer Bebauung eingehalten werden müssen. In den Kapiteln "Allgemeine Rahmenbedingungen" und "Besondere Rahmenbedingungen" finden Sie Informationen zu den gesetzlichen Vorschriften im Baurecht (z.B. Abstandsvorschriften, Planung der Stellplätze oder naturschutzrechtliche Vorgaben, die Sie beim Bau berücksichtigen müssen).

An wen Sie sich wenden können, um bei der Planung des Gebäudes professionelle Unterstützung zu erhalten, lesen Sie im gleichnahmigen Kapitel.

Achten Sie darauf, dass Sie gleich zu Beginn der Bauvorbereitung auch die Planung der Heizungsanlage mitbedenken, da der Platzbedarf und die Vorgaben an die Räumlichkeiten je nach Art der Heizungsanlage sehr unterschiedlich sein können.

Vom Bauantrag bis zum Richtfest

Welche behördlichen Genehmigungen benötige ich für die Errichtung eines Gebäudes? Brauche ich eine spezielle Erlaubnis, wenn durch das Bauvorhaben der Gehweg oder die Straße in Mitleidenschaft gezogen werden (z.B. durch das vorübergehende Abstellen eines Baucontainers)? Antworten auf diese und ähnliche Fragen finden Sie in diesem Kapitel.

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) kennt

  • das Kenntnisgabeverfahren
  • das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und
  • das umfassende Baugenehmigungsverfahren.

Daneben gibt es eine Reihe verfahrensfreier Vorhaben, für die Sie keine vorherige Kontrolle der Baurechtsbehörde benötigen.
Ob es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, ob für Ihr Vorhaben ein Kenntnisgabeverfahren ausreicht - in diesem Fall können Sie sich auch für ein Baugenehmigungsverfahren entscheiden - oder ob eine vereinfachte oder umfassende Baugenehmigung erforderlich ist, erfahren Sie gegebenenfalls vom Baurechtsamt der Stadt Waghäusel.

Im Kapitel "Genehmigungspflichtige Bauvorhaben" erfahren Sie mehr über das vereinfachte und das umfassende Baugenehmigungsverfahren. Es enthält Verfahrensbeschreibungen, in denen Sie erfahren, wie Sie einen Bauantrag stellen müssen und welche Unterlagen notwendig sind.

Die dazu notwendigen Formulare finden Sie hier auf unserer Homepage.

Kosten: Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem vom Gemeinderat der Stadt Waghäusel beschlossenen Gebührenverzeichnis (PDF-Datei) (106 KiB).

Liegt Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, können Sie unter bestimmten Umständen mit einem Kenntnisgabeverfahren Zeit sparen. In weiten Bereichen haftet dann Ihr Entwurfsverfasser für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Besteht in diesen Fällen aber auch die Möglichkeit, das vereinfachte oder umfassende Baugenehmigungsverfahren zu wählen.

Die dazu notwendigen Formulare finden Sie hier auf unserer Homepage.

Kosten: Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem vom Gemeinderat der Stadt Waghäusel beschlossenen Gebührenverzeichnis (PDF-Datei) (106 KiB).

Wenn Sie beispielsweise ein Gartenhaus in einem Gartenhausgebiet bauen möchten, ist dieses in der Regel verfahrensfrei - Sie müssen weder einen Bauantrag stellen noch ein Kenntnisgabeverfahren durchlaufen. Sie sind jedoch immer dazu verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten (z.B. Abstandsflächen).

Achtung: Ein Baubeginn ohne die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigt werden muss.

Um Ihr Bauvorhaben zu beschleunigen, sollten Sie darauf achten, dass der Genehmigungsbehörde vor allem die einzureichenden Unterlagen komplett vorgelegt werden. Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, lesen Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen.

Sobald Sie alle Genehmigungen eingeholt haben, können Sie die Baustelle einrichten. Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins (dem sogenannten "Roten Punkt") begonnen werden (§ 59 LBO).

Grundsätzlich gilt, dass zunächst die Teilbaufreigabe für die Erdarbeiten erteilt wird (dem sogenannten „Halben Punkt). Nach Erstellung des Schnurgerüstes durch einen zugelassenen Vermessungssachverständigen und der Vorlage des Nachweises hierüber bei der Baurechtsbehörde kann in der Regel die Gesamtbaufreigabe (der sogenannte „Rote Punkt“) erfolgen.

Bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben bedarf es keines Baufreigabescheines, sondern es darf nach Ablauf einer Frist ab Einreichung der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden. Diese beträgt bei Vorhaben, bei denen alle Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, zwei Wochen, ansonsten einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen beim Baurechtsamt der Stadt Waghäusel.

Der letzte Schritt bei der Errichtung eines Gebäudes ist die Baufertigstellung. Was Sie bei einer Bauabnahme beachten müssen und welche Punkte ein Abnahmeprotokoll enthalten sollte, erfahren Sie im letzten Abschnitt dieses Kapitels. Dabei ist die öffentlich-rechtliche Bauabnahme, die gegebenenfalls von der zuständigen Baurechtsbehörde vorgeschrieben werden muss, von der privatrechtlichen Bauabnahme zu unterscheiden, die vor allem im Rahmen der Gewährleistung eine Rolle spielt.

Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen

Ihr Bauvorhaben muss an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen angeschlossen sein.

Die Gemeinden erheben für die erstmalige endgültige Herstellung von einzelnen nicht leitungsgebundenen Erschließungsanlagen (z.B. für öffentliche Straßen, Wege, Parkflächen, Grün- und Lärmschutzanlagen) Erschließungsbeiträge. Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten. Die Einzelheiten regeln die Gemeinden in Satzungen. Bereits mit Beginn der Herstellung der Erschließungsanlagen kann die Gemeinde von Ihnen eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag verlangen.

Außerdem müssen Sie folgende Kosten einplanen:

Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Der Abwasserbeitrag ist ein ähnlicher Beitrag wie der Erschließungsbeitrag. Damit wird die Herstellung von öffentlichen Abwasseranlagen (z.B. öffentliche Kanäle, Kläranlagen und Regenrückhaltebecken) finanziert. Hierbei werden die umlagefähigen Kosten auf die Begünstigten umgelegt. Die Höhe des Abwasserbeitrags ist in der kommunalen Abwassersatzung geregelt.

Kanalhausanschlusskosten

Von Ihrem Wohnhaus muss ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation gelegt werden. Die dabei anfallenden Kosten müssen Sie als Grundstückseigentümer tragen.

Wasser-, Gas- und Stromleitungen sowie deren Hausanschlusskosten

Diese Leitungen liegen in der Regel in den Straßen, von wo aus die einzelnen Hausanschlüsse abgehen. Die Kosten der Erstellung einer Hauptleitung und die einzelnen Anschlüsse für Gas, Strom und Wasser werden in der Regel durch eine Umlage finanziert. Nachdem Sie an das Netz angeschlossen worden sind, können Sie Strom und Gas über spezielle Versorgungsunternehmen beziehen. Mit diesen schließen Sie einen individuellen Vertrag. Aufgrund der Liberalisierung des Strommarktes können Sie Ihren Stromanbieter frei wählen. Genaue Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Energieversorgungsunternehmen.

Telefonanschluss und Kabelfernsehen

Die Telefonleitung und die Leitung für das Kabelfernsehen müssen eventuell neu verlegt werden. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrem Telefon- beziehungsweise Kabelanbieter, welche Kosten Ihnen entstehen. Die Telefonleitung wird in der Regel kostenlos zu Ihrem Haus verlegt. Sie müssen nur die Kosten für die Anschlüsse im Gebäude tragen. Für die Verlegung der Leitungen für das Kabelfernsehen müssen in der Regel Sie die Kosten tragen.

Abfallgebühren

Die Abfallgebühren setzt der Landkreis durch Satzung fest. Einen Überblick über die Abfallgebühren, erhalten Sie auf der Internetseite des Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises Karlsruhe.

Vergabe der Straßennamen und Hausnummern

Die Straßennamen werden in der Regel bereits bei der Erstellung der Bebauungspläne durch die Gemeinden bestimmt. Sobald Sie einen Bauantrag abgeben, wird im Verlauf des Bearbeitungsverfahrens auch eine Hausnummer vergeben. Sie müssen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihr Haus mit der von der Stadt Waghäusel vergebenen Hausnummer deutlich kennzeichnen. Die Hausnummer benötigen Sie für das Einwohnermeldewesen und soll das Auffinden des Grundstückes in Notsituationen (z.B. für Rettung, Polizei und Feuerwehr) erleichtern.

Hinweis: Die Gemeinden führen zur Übersicht und Orientierung über alle vergebenen Bezeichnungen einen Hausnummernplan. Falls Sie einen Vorschlag für einen neuen Straßennamen haben, können Sie diesen beim Stadtbauamt der Stadt Waghäusel einreichen. Die Vorschläge werden in der Regel erst einmal gesammelt und zu gegebener Zeit wieder aufgegriffen. Städte und Gemeinden können eine eigene Satzung verabschieden, in der die Kriterien zur Vergabe von Straßennamen festgehalten werden. Oft werden Straßen nach berühmten Persönlichkeiten oder historischen Begebenheiten benannt. Für Stadt- oder Ortsviertel werden häufig Namen nach bestimmten Gruppen vergeben (z.B. nach Dichtern aus verschiedenen Epochen, Städte- oder Tiernamen).

Hinweis: Eine Straße wird nur in Ausnahmefällen umbenannt, historische Straßenbezeichnungen, die bereits seit langer Zeit gebräuchlich sind, werden in der Regel nicht geändert.

Baufinanzierung und Förderungen

Im Rahmen der Förderprogramme von Bund und Land können Sie beim Bau oder Erwerb von Wohneigentum unterstützt werden. Auch wenn Sie bestehenden Wohnraum ändern, erweitern oder modernisieren wollen, gibt es Fördermöglichkeiten.

Die sozial und ökologisch ausgerichtete Wohnraumförderung des Landes umfasst neben der sozialen Mietwohnraumförderung Fördermöglichkeiten für selbst genutztes Wohneigentum sowie für Modernisierungsmaßnahmen von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Als privater oder gewerblicher Bauherr können Sie über das Portal "Energiesparförderung Baden-Württemberg" das für Ihre Sanierungsmaßnahme geeignete Förderprogramm finden. Dafür müssen Sie online lediglich einen Fragenkatalog beantworten, der zu einer Auswahl an Programmen führt, die Sie für die geplante Sanierungsmaßnahme beantragen können.

Hinweis: Die Hausbanken beraten über die Bundesförderung nach den Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und über die Landesprogramme zur Energieeffizienzfinanzierung.

Auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet Förderprogramme an. Informieren Sie sich darüber in der Verfahrensbeschreibung "Erneuerbare Energien (Zuschuss)".

Weitere Hinweise finden Sie auch in der Broschüre "Förderprogramme im Energiebereich für Wohngebäude in Baden-Württemberg (Bundes- und Landesprogramme)" des Umweltministeriums. Darin enthalten ist auch eine tabellarische Kurzübersicht.

"Förderprogramme im Energiebereich für mittelständische Unternehmen" finden Sie in der gleichnamigen Broschüre des Umweltministeriums. Für Klimaschutz- und Energiesparmaßnahmen gewerblicher Bauten können Unternehmen in vielen Fällen finanzielle Unterstützung erhalten.

Hinweis: Darüber hinaus stellt das Umweltministerium eine Übersicht über die "Förderprogramme im Energiebereich für Kommunen" zur Verfügung.

Checklisten zur effektiven Finanzierungsplanung Ihres Bauvorhabens bieten Ihnen die KfW Förderbank und der Bundesverband Verbraucherzentralen:

  • Checkliste Gesamtkosten für Kauf oder Bau
  • Checkliste Eigenkapitalbedarf
  • Checkliste Finanzierungsbedarf
  • Checkliste Monatsbelastung
  • Checkliste Hypothekendarlehen
  • Checkliste Bausparvertrag
  • Checkliste Kapitallebensversicherung

Denkmalschutz und Denkmalpflege

Was muss ich wissen, wenn ich ein Gebäude kaufen möchte, das unter Denkmalschutz steht? Brauche ich eine spezielle Genehmigung, wenn ich mein unter Denkmalschutz stehendes Haus umbauen möchte?

Solche und andere Fragen stellen sich demjenigen, der ein denkmalgeschütztes Gebäude besitzt oder erwerben will.

Im Kapitel "Schutz von Kulturdenkmalen" erfahren Sie,

  • welche Aufgabe Denkmalschutz und Denkmalpflege haben,
  • was ein Kulturdenkmal ist,
  • wann für eine Baumaßnahme an einem denkmalgeschützten Gebäude eine Genehmigung benötigt wird und
  • welche Pflichten Eigentümer und Besitzer eines Kulturdenkmales erfüllen müssen.

Für die Erhaltung eines Kulturdenkmals können Sie als Eigentümer oder Besitzer eine finanzielle Unterstützung erhalten. Alles Wissenswerte hierzu finden Sie im Kapitel "Denkmalförderung".

Weiterführende Links zum Thema "Denkmalschutz" finden Sie im gleichnamigen Kapitel.

Umbau - Sanierung - Modernisierung

Wollen Sie ein Gebäude umbauen, sanieren oder modernisieren? Je nach Umfang und Art der Baumaßnahmen benötigen Sie auch dafür eine Genehmigung. Wenn Sie den Umbau eines Gebäudes planen, sollten Sie sich daher frühzeitig bei Ihrer Baurechtsbehörde erkundigen, was zu beachten ist.
Unter Modernisierung werden bauliche Maßnahmen verstanden, die

  • den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
  • die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
  • nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.

Auch bei einem Umbau, einer Sanierung oder Modernisierung müssen Sie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Brandschutzbestimmungen und Abstandsflächen) beachten.

Energieausweis

Der Energieausweis für bestehende Gebäude hilft Mietern und Käufern, vergleichbare Informationen über die energetische Qualität von Gebäuden zu erlangen. Weitere Informationen über den Energieausweis finden Sie unter der Rubrik"Wohnen".

Tipp: Auf den Seiten Zukunft Altbau, gefördert durch das Umweltministerium, finden Sie Informationen zum Thema "Energieeinsparung", vor allem zur Wärmedämmung, zum Energieausweis und zu den Fördermitteln. Nützliche Tipps, wie Sie im Alltag ohne großen Aufwand Energie sparen können, geben das Energie-Sparbüchle und die Broschüre "Energiesparen im Haushalt" des Umweltministeriums.

Erneuerbare Energien

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes und das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg wurden mit dem Ziel verabschiedet, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen.

Die Regelungen des Landes-EWärmeG für bestehende Wohngebäude gelten seit dem 1. Januar 2010. Danach mussten zehn Prozent des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser durch den Einsatz von erneuerbaren Energien (Biomasse, Sonnenenergie, Erdwärme, Bioöl und Biogas) gedeckt werden, sofern die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Die Neufassung des EWärmeG gilt seit 1. Juli 2015. Sie sieht eine Nutzungspflicht von 15 Prozent erneuerbaren Energien vor. Das Gesetz gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, die vor 2009 errichtet wurden. Ausnahmen von der Erfüllung der Anforderungen gibt es nur, wenn

  • es sich um in § 2 Absatz 2 aufgezählte Ausnahmen vom Geltungsbereich handelt,
  • allen Erfüllungsmöglichkeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen,
  • eine Umsetzung aller Optionen technisch nicht möglich ist,
  • die Nutzungspflicht eine unbillige Härte für die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer darstellt (z.B. wenn sie oder er selbst nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt).

Sie müssen die Anforderungen jedoch nur erfüllen, wenn die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Etagenheizungen sind von den Bestimmungen ausgenommen.

Um nachzuweisen, dass Sie der Nutzungspflicht nachgekommen sind, gibt es spezielle Formulare. Sie finden diese hier.

Der Einbau von Heizungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, wird auch finanziell gefördert. Einen Überblick über mögliche Förderungen finden Sie im Kapitel "Baufinanzierung und Förderungen".

Welche Anforderungen für die Heizungsanlagen von Neubauten gelten, können Sie im Kapitel "Planung der Heizungsanlage" nachlesen.

Tipp: Das Umweltministerium bietet auf seinen Internetseiten weitere Informationen rund um das EWärmeG an.

Nutzungsänderung

Eine Nutzungsänderung steht grundsätzlich der Errichtung eines Gebäudes gleich: Beispielsweise kann es baugenehmigungspflichtig sein, wenn Sie eine Wohnung als Büro oder einen Speicher als Wohnraum nutzen. Eine Nutzungsänderung kann beispielsweise zur Folge haben, dass Sie mehr Stellplätze zur Verfügung stellen müssen.

In bestimmten Fällen ist eine Nutzungsänderung verfahrensfrei. Gegebenenfalls müssen Sie jedoch ein Baugenehmigungsverfahren (vereinfachtes oder umfassendes Baugenehmigungsverfahren) oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen.

Aufteilung eines Wohnhauses - Begründung von Wohnungseigentum

Möchten Sie die Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln veräußern oder eine Wohnung auf Ihr Kind übertragen, benötigen Sie unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan. Diese benötigen Sie bei Ihrer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück aufgeteilt und an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum begründet wird. Mit der Anlegung der sogenannten "Wohnungsgrundbücher" wird die Teilung erst wirksam.

Den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung reichen Sie bitte zusammen mit allen Unterlagen (Lageplan im Maßstab 1:500, alle Grundrisse des Gebäudes –  auch von ausgebauten Dachräumen und Spitzböden – im Maßstab 1:100 sowie Schnitte und Ansichten von jedem Gebäude auf dem Flurstück im Maßstab 1:100) beim Baurechtsamt der Stadt Waghäusel ein.

Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit wird mit derselben Ziffer gekennzeichnet. Dazu sind alle zu demselben Wohnungs- oder Sondereigentum gehörenden Teile (z. B. Balkone, nicht ebenerdige Terrassen, Loggien) und Einzelräume (Schlafzimmer, Küche, Bad, etc.) mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.

Alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche, wie z. B. Treppenhaus, Heizraum, Waschkeller erhalten entweder keine Ziffer oder werden mit einem „G“ bezeichnet.

Wichtig ist, dass gemeinschaftlich genutzte Bereiche wie z. B. der Heizraum und jede Wohnung über einen eigenen Zugang oder über eine gemeinschaftlich genutzte Fläche erreichbar sein müssen. Das bedeutet, dass in den Grundrissen das Treppenhaus und ggf. der Vorraum zum Heizraum als Gemeinschaftsfläche ausgewiesen sein muss.

Bitte reichen Sie uns die Plansätze in mindestens zweifacher Ausfertigung ein. Sie erhalten eine Fertigung zurück, die zweite bleibt in unseren Akten. Gerne fertigen wir Ihnen auch weitere Exemplare an.

Kosten: Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem vom Gemeinderat der Stadt Waghäusel beschlossenen Gebührenverzeichnis (PDF-Datei) (106 KiB).

Versicherungen während der Bauphase

Mit dem Bau eines Gebäudes entstehen Risiken, auf die Sie vorbereitet sein sollten. Deshalb ist es ratsam, sich rechtzeitig über die passenden Versicherungen zu informieren.

Es gibt unterschiedlichste Bauversicherungen. An erster Stelle ist die gesetzliche Haftpflicht für den Bauherrn zu nennen. Bereits vom ersten Spatenstich an haften Sie für Schäden, die Dritten durch Ihre Bautätigkeit entstehen. Rutscht zum Beispiel ein Passant auf dem verunreinigten Gehweg aus, kommt ein Auto durch den Schmutz ins Schleudern oder fällt ein Kind in die nicht ausreichend gesicherte Baugrube, werden Sie als Bauherr in die Pflicht genommen.

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für eigenverursachte Schäden oder Schäden durch private Bauhelfer. Auch für Schäden, die durch beauftragte Unternehmen entstehen, können Sie als Bauherr haftbar gemacht werden, wenn sich kein Verantwortlicher für den Schaden ermitteln lässt.

Die Bauleistungsversicherung deckt Schäden, die durch unvorhersehbare extreme Wetterereignisse oder durch mutwillige Beschädigung am Bau verursacht werden, ab (z.B. wenn ein Sturm den gerade gesetzten Dachstuhl zum Einsturz bringt oder Unbekannte die bereits montierten Heizkörper stehlen).

Hinweis: Glasschäden sind im Allgemeinen durch die Bauleistungsversicherung abgedeckt. Aber jede zerschlagene Scheibe gilt hier als einzelner Schaden. Dabei wird auch jedes Mal die vereinbarte Selbstbeteiligung fällig. Je nach Höhe der Selbstbeteiligung und der Menge der am Bau verwendeten Scheiben, Glasbausteine oder Lichtkuppeln kann deshalb auch eine gesonderte Glasversicherung sinnvoll sein.

Schäden durch Brand und Explosion können Sie durch eine Feuerrohbauversicherung abdecken.

Hinweis: Viele Banken fordern den Abschluss einer solchen Versicherung als Grundvoraussetzung für die Kreditvergabe.

Beachten Sie auch, dass Sie als Bauherr und Ihr Ehepartner, im Gegensatz zu mithelfenden Freunden oder Verwandten, bei Arbeiten auf der Baustelle nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind. Eine private Bauhelferunfallversicherung sichert den Bauherrn und seinen Ehepartner bei dauerhaften Schäden nach einem Bauunfall finanziell ab. Privaten Bauhelfern bietet sie für ihre Mitarbeit eine zusätzliche Sicherheit zur gesetzlichen Absicherung.

Ein plötzlicher Tod des Bauherrn, der oft auch Hauptverdiener der Familie ist, kann die Baufinanzierung gefährden. Eine Restschuldlebensversicherung sichert die Baufinanzierung für einen solchen Fall ab.

Weitere Informationen zum Thema "Versicherungen" finden Sie unter "Versicherungen für Mieter" und "Versicherungen für Eigentümer und Vermieter".

Abbruch einer baulichen Anlage

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht. Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Das Formular "Abbruch baulicher Anlagen" finden Sie auf unserer Internetseite.

Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich. Bitte stellen Sie diesen Antrag beim Baurechtsamt der Stadt Waghäusel, die zugleich auch untere Denkmalschutzbehörde ist.

Kosten: Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem vom Gemeinderat der Stadt Waghäusel beschlossenen Gebührenverzeichnis (PDF-Datei) (106 KiB).